- 07. November 2024
- Sicherheit & Praxis
- Elmar Brümmer
Taugen Dashcams als mögliche Beweismittel?
Ein Leben ohne Bewegtbild ist für die meisten Menschen inzwischen nicht mehr denkbar. Immer häufiger spielen Kameras auch eine Rolle im Straßenverkehr. Passanten haben das Mobiltelefon greifbar, um zu filmen, was sich abspielt.Bei vielen Radfahrern prangt eine GoPro am Helm – und immer häufiger sind hinter der Frontscheibe Dashcams angebracht. Die Aufnahmen dienen nicht nur der Dokumentation für eigene Zwecke, wie beispielsweise Reisetouren. Im Falle eines Unfalls werden sie auch gern als Beweismittel genutzt. Aber: ist das überhaupt zulässig?
Im Grundsatz erlaubt, aber…
Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung hat sich damit auch der Bundesgerichtshof (BGH) befasst. Die Karlsruher Richter fällten am 15. Mai 2018 ein Grundsatzurteil (Az. VI ZR 233/17), wonach Dash-Aufnahmen grundsätzlich zugelassen werden können. Allerdings variiert die Rechtsprechung. Ob und wie die Filmchen verwendet werden dürfen, hängt vom individuellen Einzelfall ab. Deshalb sind auch alle Hinweise in diesem Blogbeitrag ohne Gewähr. In anderen Ländern, wie Großbritannien, Italien, Spanien oder Dänemark sind die Kameras im Auto erlaubt, zumindest eingeschränkt und zum privaten Gebrauch.
Einzelne Szenen entscheiden
Streitbar sind die Aufnahmen vor allem aus datenschutzrechtlichen Gründen. So gilt grundsätzlich, dass eine Dashcam nicht permanent aufzeichnen darf, sondern nur einzelne Situationen.„Anlassbezogen“ heißt der entsprechende Fachbegriff, was dann vor Gericht wiederum Auslegungssache ist. Überschreibt der Kamerarecorder jedoch in kurzen Abständen immer wieder das Material, darf das als Einzelszene gelten („Loop“-Funktion). Erst bei Unfällen ist eine längerfristige Speicherung zulässig, da nach Ansicht von Unfallermittlern die Bilder deutlich aussagekräftiger sind als Erinnerungsprotokolle der Beteiligten.
Datenschutz als höchstes Gut
In einem Prozess vor dem Amtsgericht München wurde die Kamera eines Radfahrers mit der Begründung zugelassen, dass bei den Aufnahmen die Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen wären. Andere Juristen aber stellen das Persönlichkeitsrecht und die Datenschutzgrundverordnung über ein Ermittlungsinteresse, denn niemand darf gegen seinen ausdrücklichen Willen gefilmt werden. Sind auf einer Dashcam keine Personen zu sehen, tun sich Gerichte offenbar leichter mit der Zulassung als Beweismittel. Wer dauerhaft filmt und dabei erwischt wird, riskiert selbst ein Bußgeld.
Kamera als Parkwächter
Unabhängig von den selbst angebrachten Dashcams werden auch mehr und mehr Fahrzeuge mit integrierten Kameras ausgestattet, die auch die Umgebung filmen, wenn sie geparkt sind, zum Beispiel bei Tesla. Dort nennt sich diese Funktion treffenderweise „Wächter“-Funktion, und sollen bei geparkten Fahrzeugen verdächtige Aktivitäten aufzeichnen. Der Hersteller bezeichnet das als „intelligente Diebstahlwarnanlage“. Standardmäßig ist der Modus aktiviert, kann aber auch per Sprachbefehl schnell aktiviert werden: „Beschütze mein Auto.“
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https://gtue.blog/sicherheit-praxis/filmen-im-strassenverkehr-ein-heikles-thema/